Dienstleistungen:
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Hinweis zum Vermittlungsmandat:
Der Mäklervertrag besteht auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages
Art. 412 ff OR, wobei der Mäklervertrag wiederum im Allgemeinen den Vorschriften über den einfachen Auftrag im Sinne von
Art. 394 ff OR untersteht (Art. 412 Abs. 2 OR).